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  • 16.5.2012
    Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

    Die geplante Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit passierte gestern einstimmig den Nationalrat. Ab 1.1.2014 wird es ein so genanntes "9+2-Modell" geben:
    • je ein Landesverwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und
    • zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund – ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.
    Damit wird der administrative Instanzenzug in Verwaltungssachen weitgehend abgeschafft, mit der neuen Struktur werden unter anderem die Unabhängigen Verwaltungssenate, der Unabhängige Finanzsenat, das Bundesvergabeamt und zahlreiche sonstige weisungsfreie Sonderbehörden ersetzt. Insgesamt kommt es zur Auflösung von rund 120 Behörden.
  • 15.5.2012
    UFS Wien 11.4.2012, RV/2344-W/11

    Tauscht der Vermieter mit dem Mieter die Wohnung, bleiben die Schuldzinsen an der konkreten Einkunftsquelle bis zu ihrer Veräußerung haften. Einkunftsquelle ist die einzelne Wohnung. Eine Umwidmung des Kredits auf die bisher eigenfinanzierte künftig vermietete Wohnung ist ausgeschlossen.
  • 14.5.2012
    UFS Linz 10.4.2012, RV/1353-L/10

    Unterstützt ein Sohn seine Eltern finanziell, da diese über ein gemeinsames Durchschnittseinkommen von jährlich rund € 1.150,– verfügen, liegt laut UFS Linz keine außergewöhnliche Belastung vor.

  • 11.5.2012
    UFS Wien 28.3.2012, RV/1213-W/06

    Eine Sacheinlage setzt eine tatsächliche Vermögensübertragung und den mit einer Vermögensübertragung verbundenen Übergang der Einkunftsquelle voraus. Im Zeitraum vor Beginn des Vorgründungsstadiums einer Kapitalgesellschaft ist kein rechtsfähiges Gebilde vorhanden, das die mit einer Sacheinlage verbundenen Rechte und Pflichten übernehmen kann. Eine vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums sich befindende Kapitalgesellschaft kann weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin einer Sacheinlage sein.
  • 10.5.2012
    UFS Graz 14.2.2012, RV/0206-G/08

    Auch bei ungewöhnlichen Mietvereinbarungen zwischen Vermieter und GmbH bedarf es ausreichender Ermittlungen, um die Höhe behaupteter verdeckter Ausschüttungen an Hand eines Fremdvergleichs vornehmen zu können. Die bloß schematische Kürzung der variablen Mietzinskomponente, auch wenn Gewinnabsaugung vermutet wird, ist nicht ausreichend.
  • 9.5.2012
    UFS Innsbruck 24.4.2012, RV/0407-I/11

    Die Weiterleitung eines Teils der Honorare an die poolberechtigten untergeordneten Ärzte, ua den Bw, gem § 41 Abs 7 Tir KAG führt kraft der Fiktion des § 22 Z 1 lit b letzter Satz EStG bei diesen ebenfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Veranlagungsweg zu versteuern sind (vgl VwGH 2.2.1968, 1350/67).

    Steht fest, dass keine Vereinbarung der Arzthonorare im Namen der Krankenanstalt erfolgt, kommt es in weiterer Folge für die Anwendung des § 22 Z 1 lit b letzter Satz EStG auf nachgeordnete Ärzte nicht darauf an, das der letztendliche Bezieher dieser Sonderklassegebühren selbst keinen unmittelbaren Honoraranspruch gegenüber den Patienten der Sonderklasse hat. Der Zufluss der Poolgelder an den Bw ist daher den Einkünften aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 1 lit b letzter Satz EStG zuzuordnen.

  • 8.5.2012
    VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087

    Strittig war, ob die Tätigkeit der Buchhalterin "zweigeteilt" werden könne, in eine
    • außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten des Bf und auf Werkvertragsbasis ausgeübte selbständige Buchhaltungstätigkeit und eine
    • in den Kanzleiräumlichkeiten des Bf und im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte nichtselbständige Kanzlei- bzw Verwaltungstätigkeit.
    Da die von zu Hause durchgeführten Arbeiten mit dem Arbeitsablauf in der Kanzlei des Bf koordiniert wurden und der Bf die Arbeiten auch vorher besprochen hat, lag eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Bf vor, wobei die Buchhalterin auch unter dessen Leitung tätig war. Dass Arbeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses teilweise auch zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel, etwa eines PC) ausgeführt werden, ist eine im Wirtschaftsleben nicht unübliche Gestaltungsweise und spricht für sich noch nicht gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit.
  • 7.5.2012
    EuGH 22.3.2012, C-153/11, Klub OOD

    Der EuGH hält fest, dass ein Steuerpflichtiger, der als solcher ein Investitionsgut erworben und es dem Unternehmen zugeordnet hat, berechtigt ist, die auf den Erwerb des Gegenstandes entrichtete Umsatzsteuer  in dem Steuerzeitraum abzuziehen, in dem der Steueranspruch entstanden ist, auch wenn dieser Gegenstand nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet wird.
  • 4.5.2012
    VwGH 28.2.2012, 2010/15/0143

    Ein Seilbahnunternehmen (Bilanzstichtag 31.10.) rechnete eine Halbjahres-Absetzung für Abnutzung für 2004/2005, da der Probebetrieb im Oktober 2005 startete und damit der Wertverzehr begann. Laut VwGH ist jedoch vor dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw Herstellung keine Absetzung für Abnutzung möglich.


  • 3.5.2012
    VwGH 29.3.2012, 2009/15/0197

    Übt die Steuerpflichtige einen Beruf aus (hier: Betreuung minderjähriger "Problemkinder"), der besondere Schwierigkeiten im Arbeitsumfeld mit sich  bringt, sind laut VwGH Aufwendungen für die Persönlichkeitsbildung abzugsfähige Fortbildungskosten.
  • 2.5.2012
    OGH 14.2.2012, 10 ObS 11/12h

    Eine Tätigkeit als neuer Selbständiger iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG wird durch Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenzen begründet. Unfallversicherungsschutz besteht für neue Selbständige daher auch, wenn sie Ihr Gewerbe unbefugt ausüben.
  • 30.4.2012
    EuGH 26.4.2012, C- 578/10, L.A.C van Putten
    EuGH 26.4.2012, C-580/10, G. Frank

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs eines Kraftfahrzeugs muss eine nationale Zulassungssteuer nach Maßgabe der Dauer der Benutzung der Fahrzeuge berechnet werden.
  • 27.4.2012
    VfGH 29.2.2012, B 945/11

    Mit BBG 2011 wurde die im Gesetz vorgesehene Abzugsfähigkeit der Zinsen iZm der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG ausgeschlossen, soweit die Anteile im Konzern oder von einem beherrschenden Gesellschafter erworben wurden. Mangels Übergangsbestimmung wendet die Finanzverwaltung die Bestimmung auch auf vor dem 2011 erworbene Anteile an. 

    Ein StPfl hat nach einer ablehnenden Entscheidung des UFS Salzburg eine Bescheidbeschwerde beim VfGH eingebracht mit der Argumentation, dass die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für fremdfinanzierte konzerninterne Beteiligungserwerbe (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG) verfassungswidrig sei, weil für die Einführung dieser Bestimmung keine Übergangsregelung vorgesehen war.

    Der VfGH kann keine "besonderen Umstände" erkennen, die den Gesetzgeber hindern, die Abzusgfähigkeit von Fremkapitalzinsen bei Beteiligungserwerben im Konzern wieder zu beseitigen.

  • 26.4.2012
    UFS Wien 9.3.2012, RV/2071-W/06

    Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteils ergeben ein Gesamtbild des Gebäudes, welches in die Einreihung in eine bestimmte Bauklasse mündet. Ist innerhalb der Bauklassen eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen. Zu dieser UFS-Entscheidung wurde eine VwGH-Beschwerde unter 2012/13/0049, 2012/13/0047 eingebracht.
  • 25.4.2012
    UFS Wien 13.3.2012, RV/2234-W/11

    Innerhalb einer Bandbreite von drei bis vier Stunden für den gesamten Tagesarbeitsweg einschließlich Wartezeiten (hin und zurück) ist die Unzumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln individuell an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Kriterien hierfür können
    • das Verhältnis der eigentlichen Wegzeit zu Wartezeiten bis Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende,
    • die zeitliche Lagerung der Arbeitszeit,
    • die Relation der Fahrzeiten im Individualverkehr gegenüber dem öffentlichen Verkehr,
    • die Häufigkeit von Umsteigevorgängen,
    • die Dauer der Wartezeiten beim Umsteigen,
    • unterschiedlich lange Wegzeiten bei Hin- und Rückweg
    • oder die Lage der Arbeitsstätte sein.

    Hier: Zumutbarkeit einer Tagesgesamtwegzeit von 3 Stunden 5 Minuten bei Verwendung von "Park & Ride", obwohl die Fahrzeit mehr als 3x so lang wie nur mit dem PKW ist.

  • 24.4.2012
    OGH 15. 3. 2012, 6 Ob 32/12t

    Nach § 277 Abs 6 UGB sind Jahresabschlüsse ‑ von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen ‑ elektronisch einzureichen. § 29 FBG stellt die Grundlage für die ADV‑mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staates, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt § 283 Abs 1 UGB Rechnung, der jeden Verstoß gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Abs 6 unter Strafe stellt. Für eine einschränkende Auslegung des § 283 UGB, der einen Verstoß gegen alle Pflichten des § 277 UGB, mithin auch diejenigen nach § 277 Abs 6 zur elektronischen Einreichung, mit einer Zwangsstrafe bedroht, besteht kein Anlass.
  • 23.4.2012
    UFS Wien 23.3.2012, RV/1638-W/11

    Wird viele Jahre nachdem ein Kind bereits erwachsen ist, festgestellt, dass der bisher mutmaßliche Kindesvater tatsächlich nicht dessen Vater ist, sondern ein anderer, so kann die von diesem an den Berechtigten bezahlte Ersatzleistung gem § 1042 ABGB nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

    Es handelt sich auch bei dieser Zahlung um eine Unterhaltsleistung, welche gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann, wenn der Bw den Unterhaltsabsetzbetrag bisher nicht geltend machen konnte, weil er von der Existenz des Kindes nichts wusste (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0108, UFS Linz 10.1.2008, RV/0906-L/06).

  • 20.4.2012
    VfGH 14.3.2012, V113/11-14

    Der Verfassungsgerichtshof hat eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben, mit der die steuerliche Pauschalierung bei Gaststätten ermöglicht wird. Vereinfacht gesagt, hat sich gezeigt, dass durch die Regelung ein Gewinnbetrag ermittelt wird, der in einer großen Anzahl von Fällen nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
  • 19.4.2012
    VwGH 28.2.2012, 2009/15/0183

    Eine Ärztin nahm an einen Fortbildungskurs für Sportmedizin in St. Christoph am Arlberg teil. Aufgrund der getrennten Beurteilung jedes einzelnen Reisetags und der Anzahl der täglich vortragsfreien Zeit für Ärztesportstunden gewährte der VwGH keine Reisekosten.


  • 18.4.2012
    VwGH 29.2.2012, 2008/13/0099

    Die Tätigkeit einer Moderatorin ist laut VwGH vergleichbar mit einer Vortrags- oder Lehrtätigkeit. Wie bei diesen Tätigkeiten vom VwGH bereits entschieden, ist auch das Arbeitszimmer einer Moderatorin nicht abzugsfähig.
  • 17.4.2012

    BFH 14.12.2011, I R 108/10

    Der BFH hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben. 

  • 16.4.2012
    BMF-Info zum Steuerabkommen
    Abkommensentwurf

    Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt wurde am 13.4.2012 von unterzeichnet und soll am Dienstag, den 17.4.2012 in den Ministerrat eingebracht werden.

    Betroffen davon sind alle natürlichen Personen, die einen Wohnsitz in Österreich haben und ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen. Schweizer Banken werden für diese unversteuerten Beträge für die Vergangenheit eine Abgeltungssteuer einheben. Das heißt sie ziehen von österreichischen Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf bereits bestehende Vermögen bzw Kapitalerträge und -gewinne ab und leiten diese an die österreichischen Steuerbehörden weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht der Vergangenheit als abgegolten. Für den Anleger besteht allerdings ein Wahlrecht. Er kann sich entweder für diese Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung oder eine Offenlegung seiner Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung entscheiden.

  • 12.4.2012
    EuGH 29.3.2012, C-417/10, 3M Italia SpA
    EuGH 29.3.2012, C-500/10,  Belvedere Costruzioni Srl

    Laut EuGH ist die Einstellung von Steuerverfahren, die bei italienischen Gerichten anhängig sind und vor mehr als zehn Jahren eingeleitet wurden, mit dem Unionsrecht vereinbar. Zweck dieser Maßnahme mit Ausnahmecharakter ist es, die Einhaltung des Grundsatzes der angemessen Verfahrensdauer durchzusetzen.

  • 11.4.2012
    LGBl Wien 2012/25

    Ab 1.6.2012 wird die Wiener Dienstgeberabgabe auch „U-Bahnsteuer“ genannt für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche von € 0,72 auf € 2,- erhöht.
  • 10.4.2012
    BMF 29.3.2012, BMF-010203/0135-VI/6/2012

    Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:
     
    1. Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50% erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG der AfA zu Grunde zu legen.
     
    2. Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 bis inklusive 2014 zu erfassen sind. Zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt.
  • 6.4.2012
    Gestern wurde in Bern ein Ergänzungsprotokoll zum deutsch-schweizerischen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21.9.2011 unterzeichnet. Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll bedürfen noch in beiden Vertragsstaaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften.

    Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

    • Die Erhöhung der im Rahmen der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen anzuwendenden Bandbreite der Steuersätze von 19 bis 34 Prozent auf 21 bis 41 Prozent, abhängig vom Umfang des betroffenen Kapitalvermögens.
    • Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des Abkommens auftretenden Erbfällen. Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer iHv 50 Prozent erhoben und an Deutschland abgeführt.
    • Die Erhöhung der Zahl der möglichen Auskunftsersuchen im Rahmen des erweiterten Informationsaustauschs nach dem Steuerabkommen von max 999 auf max 1.300 Fälle innerhalb eines Zweijahreszeitraums. 
    • Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.1.2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein. Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
    • Die deutlichere Klarstellung, dass Zinszahlungen, die unter das zwischen der EU und der Schweiz geltende Zinsbesteuerungsabkommen fallen, vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ausgenommen sind.
  • 5.4.2012
    BMF-Information zu umsatzsteuerlichen Änderungen

    Durch das 1. StabG 2012 erfährt das UStG zwei folgende wesentliche Änderungen zu denen das BMF erläuternde Beispiele veröffentlichte:

     

    • Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG 
    • Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums (§ 12 Abs 10, § 12 Abs 10a, § 18 Abs 10 UStG).
  • 4.4.2012
    OGH 6. 12. 2011, 10 ObS 129/11k

    Nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH entschied der OGH nunmehr, dass die im Rahmen der Pensionsanpassung 2008 vorgesehene, geringere Anhebung der Kleinstpensionen eine gemeinschaftswidrige mittelbare Diskriminierung weiblicher Personen darstelle, die nicht durch einen objektiven Grund sachlich gerechtfertigt sei. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Erhöhung ihrer Pension ab 1. 1. 2008 um 2,81%.

    Wie der OGH 6.12.2011, 10 ObS 137/11m, vom 6. 12. 2011 ausgesprochen hat, gelten diese Rechtsfolgen auch für Männer, die im Jahr 2007 ebenfalls eine Kleinstpension unter € 747,- monatlich erhalten haben, da es andernfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von männlichen Kleinstpensionsbeziehern käm
  • 3.4.2012
    UFS Innsbruck 6.3.2012, RV/0445-I/11

    Der Umstand, dass die Tätigkeit eines Privatgeschäftsvermittlers als erwerbstypisch iSd § 1 Abs 1 LVO zu beurteilen ist, bedeutet noch keineswegs, dass damit Unternehmereigenschaft (mit Vorsteuerabzug) verbunden ist. Die Feststellung der Abgabenbehörde, dass die Tätigkeit in erster Linie zur Befriedigung der privaten Konsuminteressen aufrecht erhalten wird, bedarf entsprechender Sachverhaltsfeststellungen. Sie kann nicht im Wege einer Vermutung (auf der Grundlage rudimentärer Akteninhalte) getroffen werden.
  • 2.4.2012
    BMF-Info 28.3.2012, BMF-010203/0134-VI/6/2012

    Gemäß § 109b Abs 2 Z 2 EStG betrifft die Mitteilungspflicht ua Leistungen, "die sich auf das Inland beziehen". EStR 2000 Rz 8320 führt diesbezüglich aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls auf Vermittlungsleistungen zutrifft, die inländisches Vermögen betreffen. Die EStR 2000 geben in diesem Punkt die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 wieder. Die in § 109b Abs 2 EStG umschriebenen Fallkonstellationen von mitteilungspflichtigen Leistungen zeichnen sich alle durch einen Inlandsbezug aus. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bestimmung die primäre Zielsetzung hat, die korrekte steuerliche Erfassung der Leistungsvergütung beim Empfänger sicherzustellen. Dies setzt jedoch die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht des Empfängers voraus. Im Lichte dessen ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen § 109b Abs 2 Z 2 EStG in Bezug auf "Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen" dahingehend auszulegen, dass keine Meldepflicht besteht, wenn sich die Vermittlungsleistung nur auf inländisches Umlaufvermögen bezieht.
     
    Wird daher inländisches Umlaufvermögen exportiert und bedient sich der Exporteur vor Ort dazu der Hilfe von Geschäftsvermittlern, die in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, besteht in Bezug auf diese Vermittlungsleistungen keine Mitteilungspflicht gem § 109 b EStG.
  • 30.3.2012
    UFS Linz 12.1.2012, RV/0735-L/09

    Die Aufhebung eines aufhebenden Bescheids gem § 299 Abs 1 BAO beseitigt zwingend abgeleitete Bescheide (somit bei unlösbarem rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung einer Aufhebung eines aufhebenden Bescheids gem § 299 Abs 1 BAO bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheids und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheids auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Bescheids mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 3.8.2004, 99/13/0207 zur ähnlichen Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG).
  • 29.3.2012
    Abänderungsanträge zum StabG 2012

    Gestern wurden im Nationalrat die Stabilitätsgesetze beschlossen. Insgesamt gab es zwei Abänderungsanträge. Aus steuerrechtlicher Sicht gab es folgende Änderungen:
    • Das Baulandumlegungsverfahren wird hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen den agrarischen Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren gleichgestellt.
    • Darüber hinaus wird zur Vermeidung von Härten die Einschränkung der Möglichkeit, bei der Vermietung von Grundstücken und bei den Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaften auf die Steuerbefreiung zu verzichten, vom 1. April 2012 auf 1. September 2012 verschoben.
    • Zudem geht es um eine Änderung bei der Bundesabgabenordnung und beim Pensionskassengesetz, wodurch mittels der Anhebung der Grenze für Pensionen aus einer Pensionskasse mehr Personen die Möglichkeit gegeben werden soll, einmalig 20% statt 25% ihres Deckungskapitals pauschal zu besteuern.

  • 29.3.2012
    Initiativantrag zum WTBG, BiBuG und GewO

    Gestern wurde im Parlament auch der Initiativantrag zum WTBG, BiBuG und der GewO mit einigen Abänderungen beschlossen. Anders als im Inititativantrag vorgesehen sind Bilanzbuchhalter weiterhin nicht zur Steuerberatung befugt, dürfen keine Steuererklärungen ausfüllen und auch nicht vor der Behörde vertreten.

    Folgende Kernpunkte wurden beschlossen:
    • Das Gesetz unterscheidet ab 2013 zwischen BuchhalterInnen, PersonalverrechnerInnen und BilanzbuchhalterInnen. Sie werden in die Wirtschaftskammer Österreich übergeführt.
    • Die Umsatzgrenzen bei der Bilanzierung werden auf die Werte der kleinen GmbH in Entsprechung zum Unternehmensrecht dynamisiert.
    • BilanzbuchhalterInnen dürfen künftig, wie auch PersonalverrechnerInnen, Arbeitnehmerveranlagungen durchführen.
    • Die Praxiszeiten für die Zulassung zur Fachprüfung "Steuerberater" werden für BilanzbuchhalterInnen von 9 Jahren auf 5 Jahre verkürzt.
  • 28.3.2012
    BMF 21.2.2012, BMF-010103/0071-VI/2012

    In diesem Erlass hat das BMF Richtlinien zu Berufungszinsen gem § 205a BAO veröffentlicht. Folgende Inhalte werden dabei abgedeckt:
    • Voraussetzungen für Berufungszinsen, Antragserfordernisse,
    • Entrichtung der Abgabenschuldigkeit,
    • mittelbare Abhängigkeit von der Berufungserledigung,
    • Festsetzung der Berufungszinsen,
    • Bemessungsverjährung,
    • Zuständigkeit,
    • Inkrafttreten.
  • 27.3.2012
    UFS Wien 31.1.2012, RV/0755-W/11

    Aufwendungen einer Arbeitnehmerin nach der Übernahme einer Haftung für einen Bankkredit des Arbeitgebers (einer GmbH) sind keine Werbungskosten, wenn andere Arbeitnehmer keine Haftung übernommen haben und für die Steuerpflichtige, deren Ehegatte Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist, persönliche Motive für das Eingehen der Verpflichtung ausschlaggebend waren.
  • 26.3.2012
    DBA Katar

    Aufgrund gestiegener bilaterale Wirtschaftsbeziehung haben Österreich und der Staat Katar seit 2010 an einem Doppelbesteuerungsabkommen verhandelt, welches vor kurzem im BGBl veröffentlicht wurde.

     

    Das Abkommen tritt mit 7.3.2012 in Kraft.
  • 23.3.2012
    Die Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Deutschland zu erheben, weil bestimmte gebietsfremde Gesellschaften von den Vorteilen der deutschen Körperschaftsteuerregelung für Organschaften ausgeschlossen sind.

    Nach deutschem Recht kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht Teil einer steuerlichen Organschaft sein, auch wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Das bedeutet in der Praxis, dass eine solche Gesellschaft, selbst wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre, die steuerlichen Vorteile der Organschaftsregelung nicht in Anspruch nehmen könnte. Einer dieser Vorteile ist der inländische Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der steuerlichen Organschaft in Deutschland. Hier liegt ein Verstoß gegen die EU-Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vor. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die deutschen Bestimmungen ausländische Gesellschaften gegenüber inländischen Wettbewerbern benachteiligen und dass diese Gesellschaften davon abgehalten werden könnten, in Deutschland Tätigkeiten anzusiedeln.


  • 22.3.2012
    UFS Wien 17.1.2012, RV/1166-W/06

    Stellt der Abgabepflichtige seine Betätigung in jenem Zeitpunkt ein, in dem er die Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen erkennt, kann das als strukturverbessernde Maßnahme iSd § 2 Abs 1 Z 6 LVO gesehen werden. Bis zu jenem Zeitpunkt, in dem sich objektiv die Erfolglosigkeit herausstellt, ist von Einkünften auszugehen, erst ein weiteres Fortführen stellte Liebhaberei dar (VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124).
  • 21.3.2012
    UFS Innsbruck 1.2.2012, RV/0165-I/11

    Grundvoraussetzung für die Zuordnung von Ruhegehältern unter die Verteilungsnorm des Art 19 Abs 1 DBA Schweiz ist, dass der StPfl für eine Gebietskörperschaft oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts tätig war. Nicht entscheidend ist, ob sein Arbeitgeber (hier: eine juristische Person des Privatrechts) im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, Aufgaben der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Verkehr) wahrnimmt oder die Pensionszahlungen durch eine Pensionskasse mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gewährt werden.
  • 20.3.2012
    Initiativantrag zum WTBG, BiBuG und GewO

    In diesem Initiativantrag werden ua folgende Änderungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, im Bilanzbuchhaltungsgesetz und in der Gewerbeordnung beantragt:
    • Die Novellen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes dienen der Dynamisierung der Umsatzgrenzen bei der Bilanzierung auf die Werte der kleinen GmbH in Entsprechung zum Unternehmensrecht (Bilanzsumme bis 4,84 Mio Euro/Umsatzsumme bis 9,68 Mio Euro).
    • Zudem wird den Bilanzbuchhaltern und den Personalverrechnern die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht.
    • Bilanzbuchhalter sollen bei der Übermittlung der Jahressteuererklärungen und der Arbeitnehmerveranlagung als Boten des StPfl gegenüber der Behörde fungieren dürfen.
    • Die Praxiszeiten für die Zulassung zur Fachprüfung "Steuerberater" werden für Bilanzbuchhalter von 9 Jahren auf 5 Jahre verkürzt.
    • Außerdem sollen alle Bilanzbuchhalter Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft werden.
  • 19.3.2012
    Die italienische Regierung hat eine Erhöhung der Umsatzsteuer beschlossen. Ab 1.10.2012 steigt der Normalsteuersatz von 21% auf 23% und der ermäßigte Steuersatz von 10% auf 12%.

    Ab 1.1.2014 soll es eine weitere Erhöhung auf 23,5% (Normalsteuersatz) bzw 12,5% (ermäßigter Steuersatz) geben.

  • 16.3.2012
    RV zum 1. StabG 2012
    RV zum 2. StabG 2012

    Am 15.3.2012 verabschiedete der Budgetausschuss die Entwürfe für die beiden Stabilitätsgesetze 2012 an das Nationalratsplenum, das am 28.3.2012 definitive Beschlüsse fassen wird. Abänderungen wurden lediglich in Detailbereichen vorgenommen.

    Zwei Abänderungsanträge enthalten - neben der Beseitigung von Redaktionsversehen - auch Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der Kontoerstgutschrift am Pensionskonto, welche die Parallelrechnung im Pensionsrecht ersetzen soll, und in Bezug auf das Pensionskassengesetz. So soll sichergestellt werden, dass die Einnahmen aus der Vorwegbesteuerung von Zusatzpensionenen aus Pensionskassen in den Fonds für Maßnahmen gemäß Finanzstabilitätsgesetz fließen.

  • 15.3.2012
    BMF 6. 3. 2012, BMF-280000/0021-IV/2/2012

    Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Vorerst wurden die Teilbereiche Infocenter (IC), Allgemeinveranlagung (AV), Betriebsveranlagung Innendienst (BV–ID) und Außendienst (BV-AD) [unter Einbeziehung der GPLA-Prüfung und Zollaußenprüfung], Familienlastenausgleich-Beihilfen, Mietzinsbeihilfe sowie Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) im OHB geregelt.

    In einem nächsten Schritt sollen die Bereiche Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (Finanzpolizei) und Kundenteam Zoll (KT Zoll) einbezogen und das OHB einer laufenden Aktualisierung unterzogen werden.
  • 14.3.2012
    BMF 7.3.2012, BMF-010203/0107-VI/6/2012

    Das BMF fasst in diesem Erlass die Rechtsansicht zur Besteuerung von Kapitalvermögen (KESt neu) zusammen. Es ist geplant, den Erlass im Zuge des EStR-Wartungserlasses 2012 in die EStR 2000 zu überführen, wobei Abschnitt 1 des Erlasses an Stelle des Abschnittes 20 und Abschnitt 2 an Stelle des Abschnittes 29 treten soll.

    Die Besteuerung von Kapitalvermögen wurde mit dem BBG 2011 neu geordnet, systematisiert und ausgedehnt:
    • § 27 EStG 1988 umfasst neben den Früchten aus der Überlassung von Kapital auch Wertänderungen des Kapitalstammes („Substanzgewinne“ bzw „Substanzverluste“) sowie Einkünfte aus Derivaten. Wertänderungen des Kapitalstamms sind unabhängig von der Behaltedauer und der Beteiligungshöhe stets steuerpflichtig.
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen – unabhängig von der Erhebungsart – grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 25%.
    • Auch Substanzgewinne sowie Einkünfte aus Derivaten unterliegen der Kapitalertragsteuer. Dazu wurden die §§ 27 sowie 93 bis 97 EStG 1988 neu konzipiert.
    • Im Ergebnis werden somit Früchte und Substanz gleich behandelt.
  • 13.3.2012
    UFS Klagenfurt 19.1.2012, RV/0214-K/11

    Werbungskosten für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen sind an die vom Steuerpflichtigen ausgeübte oder eine damit verwandte Tätigkeit gebunden. Die vom Bw geltend gemachten Aufwendungen betreffen nicht seine berufliche Tätigkeit, sondern vielmehr die Ausbildung seiner (noch nicht berufstätigen) Ehefrau. Als Werbungskosten kommen sie nicht in Betracht, sondern sind vielmehr dem Ehegattenunterhalt zuzuordnen.

  • 12.3.2012
    EAS 3268

    Bezieht ein in Österreich ansässiger Pensionist auf Grund seiner ehemaligen Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen Renten aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, sind diese Renten gem Art 18 Abs 2 iVm Art 23 Abs lit d DBA Deutschland in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen.
    Die für Belange des Progressionsvorbehaltes anzusetzenden ausländischen Einkünfte sind stets nach österreichischem Recht zu ermitteln. Der Umstand, dass die Renten in Deutschland nur mit einem Ertragsanteil von 50% versteuert werden, kann daher nicht dazu führen, dass auch auf österreichischer Seite nur 50% der deutschen Renteneinkünfte in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind.
     
    Es ist allerdings einzuräumen, dass sich dadurch eine gewisse Verwerfung in der Rentenbesteuerung zwischen Österreich und Deutschland ergibt, wenn die Hälftefreistellung der Pension in Deutschland als pauschale Berücksichtigung der steuerlich nicht abzugsfähigen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gewertet wird, während nach österreichischem Recht die  Sozialversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig gewesen wären und folglich die Vollbesteuerung der Sozialversicherungspension systemkonform rechtfertigt.
  • 9.3.2012
    UFS Graz 6.2.2012, RV/0384-G/11

    Die ausschließlich nach ärztlicher Anordnung von einem freiberuflich tätigen Heilmasseur, der die Berufsbefugnis nach dem MMHmG besitzt, als Heilbehandlung erbrachten Massageleistungen sind im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 6 Abs 1 Z 19 UStG steuerfrei, da auf Grund der beruflichen Qualifikationen von einer qualitativen Gleichwertigkeit der  Behandlungen im Vergleich mit jenen eines Physiotherapeuten im Sinne des MTD-Gesetzes auszugehen ist.
  • 8.3.2012
    VwGH 26. 1. 2012, 2009/15/0173

    Wird einem Dienstnehmer neben einem monatlichen Fixum zusätzlich ein Mindestbetrag an Trinkgeld zugesagt, dann fällt das vom Dienstgeber garantierte Trinkgeld nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 16 a EStG.
  • 7.3.2012
    Regierungsvorlage Stabilitätsgesetz

    Gestern hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz beschlossen. Folgende Gesetze sind ua von den Änderungen betroffen: das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz.

    Bereits Ende März soll die Vorlage im Parlament beschlossen werden. Am 1.4.2012 soll das Gesetz dann in Kraft treten.
  • 6.3.2012
    UFS Wien 2.2.2012, RV/3895-W/09

    Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer (ehrenamtlichen) Funktion als Personalvertreter stehen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
  • 5.3.2012
    Die Überlassung des umgebauten (sanierten) Obergeschoßes eines ausschließlich privat genutzten Eigenheims (das Erdgeschoß wird vom Vater bewohnt) an den Sohn zur Befriedigung von dessen privatem Wohnbedürfnis (eine Fremdvermietung liegt nicht vor) führt dazu, dass es sich bei den für den Umbau (die Sanierung) getätigten Aufwendungen um Kosten der Lebensführung handelt.

    Diese Aufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG nicht deswegen, weil der Vater die private Nutzung des Obergeschoßes zivilrechtlich einem Bestandrechtstitel ("Mietvertrag" mit dem Sohn) zu Grunde gelegt hat (VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028).
  • 2.3.2012
    Am 27.2.2012 hat die Frühjahrs-Session des VfGH begonnen. Dabei wird sich der VfGH ua auch mit der Gaststättenpauschalierungsverordnung auseinandersetzen.

    Der VwGH ist ursprünglich in einem Steuerverfahren zu der Ansicht gelangt, dass die Gaststättenpauschalierungsverordnung gesetzwidrig ist. In dem Antrag an den VfGH, die Verordnung deshalb aufzuheben, führen die Verwaltungsrichter - vereinfacht gesagt - aus, dass die vorgesehene Steuerpauschale nichts mehr mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität im Gastgewerbe zu tun habe, daher unsachlich und somit gesetzwidrig ist. Eine Entscheidung des VfGH ist Mitte März zu erwarten.
  • 1.3.2012
    Liste der Kleinlastkraftwagen

    Es handelt sich hiebei um Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl II 2002/193 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH 8.1.2002, C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt wurden.
  • 29.2.2012
    V BGBl 2002/193

    Das BMF hat eine aktualisierte Fassung der Fahrzeugliste mit den zum Vorsteuerabzug berechtigten Kleinbussen veröffentlicht. Die Liste wurde um ein zusätzliches Fahrzeug - Opel Combo - erweitert. 
  • 28.2.2012
    Die Regierung in Zagreb hat mit Wirkung 1.3.2012 eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von 23% auf 25% beschlossen.

    Der ermäßigte Steuersatz von 10% soll ua für bestimmte Diensleistungen im Tourismus und für bestimmte Lebensmittel (zB: Kindernahrung, Öl, Zucker und Wasser) gelten. Diese Ermäßigungen sollen voraussichtlich erst ab 2013 gültig sein.
  • 27.2.2012
    UFS Wien 25.1.2012, RV/1557-W/10

    Nach der Systematik des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts, woran das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) eindeutig anknüpft, ist bei teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Übertragung einer Sache ("gemischte Schenkung") von einem Kauf und einer Schenkung auszugehen. Da gegenständlich der Kaufpreis den Wert der Liegenschaft (dreifacher Einheitswert) übersteigt, liegt ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor und wird kein Tatbestand iSd § 1 Abs 1 StiftEG erfüllt.
  • 24.2.2012

    COM (2012) 64

    Durch die vorgeschlagene Neufassung der Verordnung werden einige Bestimmungen der Verordnung (EG) 2008/450 an die weiterentwickelten zollrechtlichen Vorschriften und andere einschlägige Rechtsvorschriften angepasst und mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben, in Einklang gebracht. Zudem wird die Anwendung der Verordnung verschoben.

    Ein Großteil der Bestimmungen der neuzufassenden Verordnung ist von Änderungen betroffen, da Anpassungen entweder aufgrund des Vertrags von Lissabon oder aufgrund der  Weiterentwicklung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Gesamtstruktur der Verordnung wird beibehalten.

  • 23.2.2012
    BMF 9.2.2012, SZK-220802/0004-PM/2012

    Gemäß § 109b Abs 6 EStG sind Mitteilungen gem § 109b EStG in elektronischer Form bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Gem § 84 Abs 1 Z 3 lit a EStG ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.
    Für Mitteilungen gem § 109b EStG betreffend das Kalenderjahr 2011 bestehen keine Bedenken, wenn diese bis 31. März 2012 in elektronischer Form übermittelt werden. Hinsichtlich Lohnzettel der Art 23 bestehen keine Bedenken, wenn diese, bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Jänner 2012, bis 31. März in elektronischer Form übermittelt werden. In beiden Fällen ist die elektronische Übermittlung über ELDA frühestens zum 1. März 2012 technisch durchführbar.

  • 22.2.2012
    BMF-Erlass vom 20 .2. 2012

    Das BMF hat in einem Erlass zur Vorgangsweise bei der Rückforderung von bereits vorgenommenen ungerechtfertigten NoVA-Vergütungen Stellung genommen.
  • 21.2.2012
    BMF 13.2.2012, BMF-010201/0016-VI/6/2012

    Eingearbeitet wurden die gesetzlichen Änderungen durch das BBG 2007, das AbgÄG 2010, das BudBG 2011, BGBl. I Nr. 79/2011 (VfGH) und das BBG 2012.
    Relevante inhaltliche Änderungen bzw Ergänzungen:
    • Rz 461 ff, Rz 495 f:  die personenbezogenen Änderungen der Besteuerungsrechte wurden systematisch von § 7 nach § 9 UmgrStG verschoben und an die aktuelle Rechtslage angepasst;
    • Rz 489a und 490: zur verfahrensrechtlichen sowie materiellrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (Aussagen zur Bescheidadressierung sowie zum Übergang nicht abgereifter Siebentel);
    • Rz 506: Präzisierung zur Confusio bzgl einer gemieteten Liegenschaft, die beim Gesellschafter zum Privatvermögen gehört (kein sofort absetzbarer Confusioverlust sondern verteilungspflichtiger Verlust aufgrund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern);
    • Rz 545 ff: zur Ausschüttungsfiktion, Darstellung der aktuellen Rechtslage idF BudBG 2011;
    • Rz 565: zur Mindestkörperschaftsteuer, keine nachrangige Verrechnung bei natürlichen Personen bis zur Veranlagung 2011, Darstellung der Rechtslage ab der Veranlagung 2012 auf Basis BBG 2012;
    • Rz 565c: Beispiel in zur Entstehung der Steuerschuld iZm einer vorbehaltenen Entnahme;
    • Rz 576: Aussage zur Quotenkürzung bei ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern, dass der Zeitpunkt des Erwerbs (Einzelrechtsnachfolge) der Anteile durch den Minderheitsgesellschafter hinsichtlich der Quotenkürzung nicht relevant ist.
  • 20.2.2012
    Entwurf zum Stabilitätsgesetz 2012

    Der Gesetzesentwurf zum Sparpaket ist bereits in der Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 27.2.2012. Folgende Änderungen sind ua geplant:

    Einkommensteuergesetz:
    – Bei höheren Einkünften soll die begünstigte Besteuerung der sonstigen
    Bezüge mit 6% nicht mehr voll zustehen. Diese Maßnahme wird bis 2016 befristet. Entsprechend soll auch der Gewinnfreibetrag eingeschränkt werden.
    – Auch die steuerliche Förderung für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge sowie für das Bausparen soll halbiert werden.
    – Private Grundstücksveräußerungen sollen künftig immer steuerpflichtig sein und einem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen.

    Körperschaftsteuergesetz:
    – Bei der Gruppenbesteuerung dürfen ausländische Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern maxl iHd ausländischen, nicht umgerechneten Verluste von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

    Umsatzsteuergesetz:
    – Die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steht nur mehr zu, wenn der Leistungsempfänger diesbezüglich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
    – Der Vorsteuerberichtigungszeitraum im Zusammenhang mit Grundstücken wird von zehn Jahren auf 20 Jahre verlängert.

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