UFS Linz 12.1.2012, RV/0735-L/09 Die Aufhebung eines aufhebenden Bescheids gem § 299 Abs 1 BAO beseitigt zwingend abgeleitete Bescheide (somit bei unlösbarem rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung einer Aufhebung eines aufhebenden Bescheids gem § 299 Abs 1 BAO bedeutet nicht nur, dass der
Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheids und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der
aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass a
llen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheids auf dessen Basis gesetzt wurden,
im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Bescheids mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 3.8.2004, 99/13/0207 zur ähnlichen Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG).